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Die Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und den einzelnen Mitgliedsgemeinde wird durch die Trennung des sog. eigenen Wirkungskreises (gemäß Art. 7 und 57 GO) und des übertragenen Wirkungskreises (gemäß Art. 8 und 58 GO) vorgenommen.
Eigener Wirkungskreis
Im eigenen Wirkungskreis handelt jede Mitgliedsgemeinde in ihren Angelegenheiten selbständig.
Dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde sind insbesondere zuzuordnen:
Eine abschließende Darstellung ist nicht möglich. Der eigene Wirkungskreis ist allumfassend.
Bei all diesen Aufgaben ist die Verwaltungsgemeinschaft ausführendes Organ; sie bereitet vor und vollzieht die Beschlüsse der jeweiligen Gemeinde.
Übertragener Wirkungskreis
Im übertragenen Wirkungskreis handelt die Verwaltungsgemeinschaft dagegen eigenständig und eigenverantwortlich. Den Mitgliedsgemeinden steht kein Weisungsrecht zu. In diesen Bereich fallen z.B.:
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